Alle in der EU tätigen börsennotierten Unternehmen müssen die CSRD bis 2029 implementieren.
Die Berichterstattung zum ESG-Regelwerk (Environmental, Social and Governance bzw. „Umwelt, Soziales und Unternehmensführung“) ist nicht nur für die Sichtbarkeit des Nachhaltigkeitsengagements eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung.
In den meisten Märkten gibt es jedoch kaum Vorschriften für standardisierte Kennzahlen und Methodiken. Das führt zu uneinheitlichen Daten, die die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und Sektoren erschweren. Ohne klare Berichtsstandards sind Unternehmen jedoch verleitet, ihre Stärken hervorzuheben und ihre Schwächen in den Hintergrund zu schieben. Das Ergebnis sind unzureichend informierte Investoren und Greenwashing-Vorwürfe. Den meisten Unternehmen dürfte das langfristig nur schaden.
Die Europäische Union will dieses Problem nun beheben und einheitliche Standards schaffen, damit die Nachhaltigkeitsmaßnahmen von Unternehmen fair verglichen und Investorinnen und Investoren, für die ESG ein Entscheidungskriterium ist, hinreichend informiert werden können. Am 31. Juli 2023 verabschiedete die Europäische Kommission die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) („EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“), die von allen Unternehmen anzuwenden sind, die der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) („Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“) unterliegen.
Der veröffentlichte delegierte Rechtsakt übernimmt die endgültige Fassung des ESRS und wird durch die Anhänge I und II ergänzt, in denen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt sind, die Unternehmen gemäß der CSRD anwenden müssen.
Was ist die CSRD?
Als Teil des Europäischen Green Deals will die CSRD die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Transparenz verbessern, indem sie Unternehmen zur Anwendung gemeinsamer Standards verpflichtet und so Investorinnen und Investoren, zivilgesellschaftlichen Organisation, Verbraucherinnen und Verbrauchern und anderen Stakeholdern die Bewertung der Nachhaltigkeitsbilanz von Unternehmen erleichtert. Die Richtlinie verpflichtet alle großen Unternehmen sowie börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen) zur Offenlegung von Informationen über die Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Problemstellungen für sie ergeben, sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Mensch und Umwelt.
Die Informationsübermittlung erfolgt gemäß den ESRS, die von der Kommission durch delegierte Rechtsakte verabschiedet wurden und die den Inhalt und gegebenenfalls die Struktur für die Präsentation der Informationen beschreiben. Der delegierte ESRS-Rechtsakt wird an das EU-Parlament und den Rat weitergeleitet, worauf ein zweimonatiger Prüfungszeitraum folgt. Die Implementierung für einige Unternehmen soll schließlich im Geschäftsjahr 2024 beginnen.
Die CSRD ist in gewissem Sinne die Weiterentwicklung der derzeitigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) („Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung“), um die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu optimieren und in eine zeitgemäße Form zu bringen. Der NFRD fehlten entscheidende Details für Investorinnen und Investoren und Stakeholder, was den Vergleich von Geschäftsberichten erschwerte und zu Unsicherheit hinsichtlich ihrer Eignung als verlässliche Entscheidungsgrundlage führte. Der Markt für grüne Investitionen braucht Glaubwürdigkeit. Dafür benötigen Investorinnen und Investoren verlässliche Informationen über die Umweltauswirkungen der Unternehmen (und ihre Strategien zur künftigen Verringerung dieser Auswirkungen), um ihre Mittel zielgerichtet in nachhaltigkeitsfördernde Projekte investieren zu können.
Der durch die CSRD erweiterte Geltungsbereich der NFRD soll Greenwashing von Unternehmen entgegenwirken und eine vollständige und harmonisierte Offenlegung von ESG-Themen fördern. Die CSRD räumt künftig der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Finanzberichterstattung dieselbe Priorität ein und verlangt, dass Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken in größerem Umfang öffentlich zugänglich sind.
Wozu verpflichtet die CSRD?
Vor allem will die CSRD dafür sorgen, dass allen Stakeholdern, wie Investorinnen und Investoren, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie politischen Entscheidungsträgern, vergleichbare nicht finanzielle Informationen zur Verfügung stehen, um Unternehmensrisiken in Bezug auf den Klimawandel und weitere ESG-Themen zu beurteilen. Da die Berichterstattung der Unternehmen künftig einem einheitlichen Regelwerk folgt, können sich die Stakeholder auf verständlichere, vergleichbare und verlässlichere Informationen stützen.
Bevor sich die Unternehmen ihren neuen Nachhaltigkeitsaufgaben widmen, müssen sie eine Übersicht ihrer rechtlichen Struktur und ihrer internen Richtlinien offenlegen. Bestimmte ESG-Themen sind jedoch für einige Unternehmen und Sektoren relevanter als für andere. Um festzustellen, über welche ESG-Themen Unternehmen berichten müssen, gehen die ESRS vom Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ aus. Entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung dieser „doppelten Wesentlichkeit“ müssen die Berichte auch Unternehmensstrategien zur Abschwächung von – und Anpassung an – ESG-Risiken enthalten.
Die berichteten Informationen müssen sich je nach den konkreten Erfordernissen auf kurz-, mittel- oder langfristige Perspektiven erstrecken. Der Bericht ist nicht als separater Jahresbericht zu veröffentlichen, sondern ist in den Lagebericht eines Unternehmens zu integrieren. Er muss in einem standardisierten digitalen Format erstellt werden, damit er problemlos mit den Berichten anderer Unternehmen verglichen werden kann.
Was bedeutet „doppelte Wesentlichkeit“?
Die CSRD betont die doppelte Wesentlichkeit als einen entscheidenden Schritt bei der Implementierung der Richtlinie und verlangt von den Unternehmen eine Beurteilung der „doppelten Wesentlichkeit“. Damit sind zum einen die wesentlichen Auswirkungen eines Unternehmens auf die Gesellschaft und die Umwelt und zum anderen die wesentlichen Auswirkungen von ESG-Themen auf das Unternehmen selbst gemeint.
Je nach den Ergebnissen einer solchen Wesentlichkeitsbeurteilung muss die Berichterstattung laut CSRD eine Reihe von Umweltthemen umfassen, die über die Klimathematik hinausgehen, zum Beispiel Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität und Nutzung natürlicher Ressourcen sowie Soziales und Unternehmensführung.
Schlüsselbegriffe
Doppelte Wesentlichkeit → Ein Ansatz, der einerseits erfragt, welche finanziellen Risiken und Chancen die Nachhaltigkeitsthematik für ein Unternehmen schafft (finanzielle Wesentlichkeit), und andererseits die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt erkundet (Umwelt- und soziale Wesentlichkeit).
Finanzielle Wesentlichkeit → Ein Nachhaltigkeitsthema hat einen tatsächlichen oder zu erwartenden (positiven oder negativen) Einfluss auf das Geschäftsmodell, den Cashflow, den Umsatzerlös oder den Geschäftswert eines Unternehmens.
Umwelt- und soziale Wesentlichkeit → Eine Geschäftstätigkeit hat kurz-, mittel- oder langfristig tatsächliche oder potenzielle (positive oder negative) Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
Abschwächung und Anpassung
Neben der doppelten Wesentlichkeit müssen Unternehmen auch ihre Strategien zur Abschwächung nachhaltigkeitsbezogener Risiken und Anpassung an derartige Risiken offenlegen. Die Unternehmen müssen ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftsstrategie, einen Zeitplan für Nachhaltigkeitsinitiativen, Unternehmensführung, Auswirkungen, Risiken und KPIs darlegen. Anhand dieser Informationen können Investorinnen und Investoren und andere Stakeholder die Fortschritte der Nachhaltigkeitsinitiativen von Unternehmen verfolgen.
Berichterstattung unter der CSRD
Die CSRD verlangt, dass Nachhaltigkeitsinformationen einer externen Prüfung unterzogen werden. Die Abschlussprüferinnen und -prüfer der Unternehmen werden verpflichtet, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Zusammenarbeit mit einem anderen Auditor oder einem unabhängigen Dienstleister zu prüfen. Die Berichte der Prüfenden müssen in den Geschäftsbericht integriert werden und sich an anderen globalen Standardisierungsinitiativen orientieren, wie der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) („Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“) und der EU-Taxonomie-Verordnung.
Es gibt noch keine Informationen darüber, wie oder wann die EU-Kommission Sanktionen gegen Unternehmen verhängen wird, die sich nicht an die CSRD halten. Sie dürften jedoch erheblich sein.
Im Einklang mit dem Vorschlag der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gibt es 12 Berichtsstandards, die das gesamte Spektrum der Nachhaltigkeitsthemen umfassen:
Gruppe | Nummer | Thema |
Übergreifend | ESRS 1 | Allgemeine Anforderungen |
Übergreifend | ESRS 2 | Allgemeine Angaben |
Umwelt | ESRS E1 | Klima |
Umwelt | ESRS E2 | Umweltverschmutzung |
Umwelt | ESRS E3 | Wasser- und Meeresressourcen |
Umwelt | ESRS E4 | Biodiversität und Ökosysteme |
Umwelt | ESRS E5 | Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
Soziales | ESRS S1 | Eigene Arbeitskräfte |
Soziales | ESRS S2 | Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
Soziales | ESRS S3 | Betroffene Gemeinschaften |
Soziales | ESRS S4 | Verbraucher und Endnutzer |
Unternehmensführung | ESRS G1 | Geschäftsgebaren |
ESRS 1 („Allgemeine Anforderungen“) legt allgemeine Prinzipien für die Berichterstattung fest, ohne konkrete Berichtsinhalte vorzuschreiben. ESRS 2 („Allgemeine Angaben“) legt wesentliche Berichtsinhalte fest, die ungeachtet des konkreten Nachhaltigkeitsthemas offengelegt werden müssen. Außerdem ist ESRS 2 für alle Unternehmen unter der CSRD verbindlich.
Alle anderen Standards und Offenlegungsvorgaben – einschließlich ihrer einzelnen Rubriken – erfordern eine Wesentlichkeitsbeurteilung. Die Unternehmen müssen ausschließlich über relevante Informationen berichten und können Angaben weglassen, die für ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftstätigkeit nicht als wesentlich erachtet werden.
Welche Unternehmen werden wann von der CSRD betroffen sein?
Obgleich es zu Beginn einige Ausnahmen von der Implementierung gibt, werden schlussendlich etwa 50.000 börsennotierte Unternehmen die CSRD befolgen müssen. Alle in der EU tätigen börsennotierten Unternehmen müssen die CSRD bis 2029 implementieren.
Die Unternehmen müssen gemäß folgendem Zeitplan mit ihrer Berichterstattung unter den ESRS beginnen:
GJ 2024 → Unternehmen, die bisher der NFRD unterlagen (große börsennotierte Unternehmen, große Banken und große Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten) sowie große börsennotierte Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern mit mehr als 500 Beschäftigten müssen ihren ersten Bericht über das Geschäftsjahr 2024 verfassen; das heißt, die erste Nachhaltigkeitserklärung wird 2025 veröffentlicht.
GJ 2025 → Andere große Unternehmen, einschließlich anderer großer börsennotierter Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern, müssen ihren ersten Bericht über das Geschäftsjahr 2025 verfassen; das heißt, die erste Nachhaltigkeitserklärung wird 2026 veröffentlicht.
GJ 2026 → Börsennotierte KMU, einschließlich börsennotierter KMU aus Nicht-EU-Ländern, müssen ihren ersten Bericht über das Geschäftsjahr 2026 verfassen; das heißt, die erste Nachhaltigkeitserklärung wird 2027 veröffentlicht. Börsennotierte KMU können sich jedoch auch für weitere zwei Jahre von der Berichtspflicht befreien lassen. Der letztmögliche Zeitraum für den ersten Bericht eines börsennotierten KMU ist das Geschäftsjahr 2028; das heißt, die erste Nachhaltigkeitserklärung wird 2029 veröffentlicht.
GJ 2028 → Außerdem müssen Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die jährlich mehr als 150 Mio. Euro in der EU erwirtschaften und die in der EU
(a) eine Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro besitzen; oder
(b) eine Tochtergesellschaft besitzen, die ein großes Unternehmen ist; oder
(c) ein börsennotiertes KMU besitzen,
ab dem Geschäftsjahr 2028 über die Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Gesamtkonzernebene berichten; das heißt, die erste Nachhaltigkeitserklärung wird 2029 veröffentlicht. Speziell für diesen Fall werden gesonderte Standards verabschiedet.
Die CSRD und ihre Auswirkungen jenseits der Grenzen der EU
Wenngleich die CSRD von der Europäischen Kommission verabschiedet wurde, werden ihre Auswirkungen doch globaler Natur sein. Jedes in der EU tätige börsennotierte Unternehmen muss die CSRD befolgen, auch wenn sich sein Hauptsitz außerhalb der EU befindet. Das markiert den Beginn einer globalisierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Viele andere Länder haben Pläne zur Einführung von Vorschriften erarbeitet, die sich an der CSRD oder ihren Zielen orientieren. So plant zum Beispiel das Vereinigte Königreich die Einführung britischer Sustainability Disclosure Standards (SDS) für die Berichterstattung durch Unternehmen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken. Diese Standards sollen später die Grundlage für Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsproblematik bilden. Die Schweiz hat ebenfalls angekündigt, eine Angleichung an die CSRD erörtern zu wollen. Letztendlich geht es darum, einen standardisierten globalen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu schaffen.
Wie können sich Unternehmen darauf vorbereiten?
Mit diesen fünf Schritten kann sich jedes Unternehmen für die CSRD rüsten:
Schritt 1: Informieren Sie sich, ob und wann die CSRD für Sie gilt. Bevor Sie anfangen, Pläne auszuarbeiten, müssen Sie wissen, ob Ihr Unternehmen überhaupt in den Geltungsbereich der CSRD fällt. Wenn ja, müssen Sie herausfinden, zu welcher Kategorie Sie gehören, um Ihren Zeitplan exakt zu bestimmen.
Schritt 2: Befassen Sie sich mit Ihrer Corporate Sustainability Governance oder den Rollen und Verantwortlichkeiten für eine CSRD-gerechte Berichterstattung und Offenlegung in Ihrem Unternehmen. Wer ist verantwortlich? Wer entlang der Wertschöpfungskette muss einbezogen werden? Welche Art der Schulung und Einbindung ist erforderlich?
Schritt 3: Befassen Sie sich mit der doppelten Wesentlichkeit und beziehen Sie Ihre Stakeholder ein. Eine Wesentlichkeitsbeurteilung kann mehrere Perspektiven zur ESG-Thematik berücksichtigen und wichtige Erkenntnisse liefern, um den Kurs festzulegen und zu ermitteln, wo demnächst Investitionen erforderlich sein könnten. Die doppelte Wesentlichkeit unter der CSRD (finanzielle Auswirkungen sowie ökologische und soziale Auswirkungen) führt zu einer Matrix aus ESG-Themen, auf deren Grundlage Unternehmen entweder ihre Compliance überwachen oder einen Kurswechsel in Richtung Nachhaltigkeit vollziehen können.
Schritt 4: Suchen Sie nach Lücken in Ihren Datenerhebungs- und Datenmanagementsystemen. Was berichten Sie zurzeit? Was berichten Sie nicht? Vergleichen Sie Ihr derzeitiges Nachhaltigkeitskonzept (sofern vorhanden) mit den Anforderungen der CSRD und der ESRS. Die ESRS sind ein Regelwerk, das auf anderen Regelwerken – GRI, TCFD, EU-Taxonomie usw. – beruht. Wenn Ihr Unternehmen somit bereits eine nichtfinanzielle Berichterstattung gemäß diesen Regelwerken durchführt, so wird Ihnen die Lückenanalyse leichter fallen.
Schritt 5: Ermitteln Sie zu erwartende finanzielle Auswirkungen, Übergangsrisiken und Chancen durch den Klimawandel. Offenlegung der Auswirkungen durch Klimawandel ist beispielsweise zwar noch nicht verbindlich, wird jedoch dringend empfohlen. Wenn ein Unternehmen entscheidet, dass der Klimawandel kein wichtiges Thema ist, und nicht darüber berichtet, so muss es eine ausführliche, durch eine Wesentlichkeitsbeurteilung gestützte Begründung dafür geben. Da der Klimawandel weitreichende, systemische Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft hat, müssen Unternehmen gegebenenfalls über die Treibhausgas (THG)-Emissionen unter Scope 1, 2 und 3 und ihre Reduktionsziele berichten. Wenn Sie noch keine Reduktionsziele bestimmt haben, müssen Sie angeben, wann Sie sich solche Ziele setzen werden.
Unterschätzen Sie keinesfalls den Aufwand, den die Einhaltung der ESRS erfordert. Beginnen Sie schnellstmöglich mit den Vorbereitungen, damit Ihr Unternehmen für die entsprechende Gesetzgebung gerüstet ist und als Unternehmen punkten kann, das die Zeichen der Zeit erkannt hat.
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